Allgemeine Lieferbedingungen Hans Wegmüller GmbH
(Stand März 2019)

 

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Für alle auch zukünftigen - Lieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Außerdem gelten übergeordnet, bei Belieferung durch uns als Händler, die Geschäftsbedingungen der vertretenen Hersteller.

II. Verkaufsunterlagen und Preise

1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Ausführung des Auftrages auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise FCA Versandstelle Sinsheim (Incoterms® 2010) in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten außerdem nur für die im Einzelnen aufgeführten Leistungen; Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet.

4. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Eine Überschreitung um nicht mehr als 20 % gilt als unwesentlich.

5. Bei Verträgen mit Lieferfristen von mehr als 2 Monaten oder bei Jahresverträgen oder anderen Rahmenverträgen oder Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Energie-, Material- oder Rohstoffpreise oder der Personalkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Eine solche Preiserhöhung wird nicht größer als 10 % sein.

III. Ausführung und Menge

1. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt.

2. Im Übrigen verstehen sich alle Mengen, Maßangaben und ähnliche Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.

IV. Lieferfristen, Höhere Gewalt und Teillieferungen

1. Unsere Lieferfristen sind lediglich circa Angaben und beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf bzw. bis zu dem Termin auf das bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers kann sich die Lieferzeit in angemessener Weise verlängern. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten oder Mehraufwendungen sind vom Besteller zu übernehmen.

2. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstiger nicht von uns zu vertretender Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappungen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung usw., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder unseren Unterlieferanten eintreten, befreien uns von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in den in dieser Ziffer IV. 2 genannten Fällen ausgeschlossen.

4. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Erfüllungsort, Lieferung, Versand und Gefahrtragung, Lieferverzug

1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller Sinsheim.

2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß FCA Versandstelle Sinsheim (Incoterms® 2010). Die Gefahr geht gemäß FCA Versandstelle Sinsheim (Incoterms® 2010) auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Organisation der Versendung übernehmen.

3. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.

5. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragte bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.

6. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5 % des Netto- Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer XII wird dadurch nicht berührt.

VI. Nichtabnahme

1. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug (stellt er z.B. das Beförderungsmittel nicht rechtzeitig bereit), sind wir (ohne weitere Mahnung oder weiteres Angebot) berechtigt, die Ware nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Ware.

2. Wir sind ab Eintritt des Annahmeverzugs berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen.

VII. Zahlung

1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Eine Berechtigung zur Skontierung besteht nur nach Maßgabe gesondert getroffener Vereinbarung oder gemäß Bestimmung auf der Rechnung.

 

2. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

3. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.

4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände (z. B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände etc.) bekannt werden, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen. Wir können in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen und Leistungen verlangen.

VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Gegenforderungen unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde im Übrigen nur geltend machen, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Erhalt aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Für den Fall der Verbindung und Vermischung der Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, werden wir Eigentümer der neuen Sache im proportionalen Verhältnis zu dem Netto-Rechnungswert der Ware mit Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten an dieser Sache. Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Ziffer IX.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns dabei jedoch alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen an.

4. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.

 

5. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien auf unser Verlangen vorzulegen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bereits jetzt auflösend bedingt durch den Übergang des Eigentums auf den Besteller an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

7. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Besteller, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller uns unverzüglich darüber zu informieren und dann auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit vorzulegen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

X. Mängelgewährleistung

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf alle offenen Sachmängel zu untersuchen. Offene Sachmängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Mängel und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.

2. Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl entweder Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder bei erheblichen Mängeln, die die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen vom Vertrag zurückzutreten. Ferner steht es ihm bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu, nach Maßgabe der Ziffer XII. Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

3. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, übernehmen wir nicht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

4. Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Rechtsmangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

XI. Garantie

1. Garantie in dem Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. 2. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
XII. Allgemeine Haftung, Schadensersatzansprüche

1. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlicher Vertragspflicht und zwar beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Eine solche wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. In allen übrigen Fällen der einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche, die nach BGB/HGB verschuldensabhängig sind, bestehen nicht, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

4. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln bei gelieferter Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren gemäß der gesetzlichen Vorschriften; alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Alle sonstigen Ansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer XII.4 gelten (1) im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und (2) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht

1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.

2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Heilbronn/Neckar, soweit die Besteller Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Das gleiche gilt für solche Besteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Wir sind in allen Fällen jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich am Sitz des Bestellers vorzugehen.

3. Auf die Vertragsbeziehungen mit dem Besteller ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

XIV. Datenspeicherung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine Daten von uns gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Datenspeicherung erfolgt im Sinne der relevanten datenschutzrechtlichen Normen.

 

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